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Informationsfreiheitssatzung in Berg

Erste Gemeinde im Landkreis Neumarkt stärkt Bürgerrechte

BERG/NEUMARKT (17. MÄRZ 2017) – Auf Initiative des Bayerischen Journalisten-Verbandes (BJV) hat die erste Gemeinde im Landkreis Neumarkt/Oberpfalz eine eigene Informationsfreiheitssatzung: Der Berger Gemeinderat hat das neue Bürgerrecht mit großer Mehrheit beschlossen.

Die Informationsfreiheitssatzung in Berg wird am 1. Mai 2017 in Kraft treten. Bürgermeister Helmut Himmler (SPD) bezeichnete das Votum des Gemeinderates als "Beitrag zur Weiterentwicklung der Demokratie". Der BJV-Landesvorsitzende Michael Busch gratulierte dem Vorstand des Neumarkter Ortsverbandes. Der örtliche BJV ist Initiator des Satzungsprojektes.

Der 16. März 2017 ist ein historisches Datum für den Landkreis Neumarkt: Die erste Kommune hat eine eigene Informationsfreiheitssatzung erlassen. Der Berger Gemeinderat votierte mit 16:2 Stimmen. Eine Debatte über den Tagesordnungspunkt gab es nicht mehr. Zwei Wochen zuvor war das anders gewesen: Gemeinderäte von CSU und Freien übten Kritik an der Satzung. Ein Versuch einer Probeabstimmung scheiterte an einem Geschäftsordnungsantrag eines Gemeinderates, das Thema zu verschieben.

Am Montag vor der Verabschiedung sei bei einer internen Sitzung der Fraktionsvorsitzenden nochmals intensiv über die geplante Informationsfreiheitssatzung diskutiert worden. "Niemand hat sich gegen die Satzung ausgesprochen", berichtete Bürgermeister Helmut Himmler im Plenum.

Das angestrebte Ortsrecht definiere letztlich das Verhältnis von Bürgern und Gemeindeverwaltung. Vergleichbare Informationsfreiheitssatzungen würden Schritt für Schritt in Bayern kommen müssen, weil die Menschen ihr Bürgerrecht einfordern würden, sagte der Rathauschef im Gemeinderat. Nicht ein vertikales Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürgern bestimme sein Selbstverständnis, sondern ein horizontales und partnerschaftliches.

Angesichts der "rasanten Vertrauensverluste" in der Politik sei die Informationsfreiheitssatzung ein "Beitrag zur Weiterentwicklung der Demokratie", betonte Helmut Himmler.

Die wichtigsten Inhalte der Satzung:

Freien Zugang zu amtlichen Informationen der Gemeinde hat "jede natürliche und juristische Person" auch ohne Berger Bürgerrecht. Damit besteht das Auskunftsrecht auch für auswärtige Journalisten, falls sie sich bei ihren Recherchen auf die Ortssatzung berufen wollen.

Auskunft gibt es auf schriftlichen oder elektronischen Antrag beim 1. Bürgermeister. Auch die Akteneinsicht ist möglich. Ein rechtliches Interesse oder eine Begründung ist nicht erforderlich.

Die Bearbeitungszeit beträgt einen Monat, bei einer Verlängerungsmöglichkeit um zwei Monate bei komplizierten Sachverhalten.

Den Ausschlussgründen ist die Generalklausel vorangestellt, wonach Informationen mit "Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner" nicht gegeben werden. Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit und solange

- Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim sind

- es um "Geheimnisse Dritter", rechtlich geschützte und personenbezogene Daten geht

- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse in Rede stehen

- es sich bei dem Material um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungahmen oder Protokolle vertraulicher Beratungen handelt

- gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe oder der "behördliche Entscheidungsbildungsprozess" gefährdet werden könnte

- der Schutz geistigen Eigentums dies gebietet.

Kostenlos ist die Auskunft bei Anwendung der Informationsfreiheitssatzung allerdings nicht. Es kommt die Kostensatzung der Gemeinde Berg zur Anwendung.

Die Gemeinde Berg hat sich gleich in mehrfacher Hinsicht rechtlich abgesichert: Die Kommune ließ den Satzungsentwurf von der Rechtsaufsicht des Landratsamtes prüfen. Außer "präzisierenden redaktionellen Vorschlägen" habe es keine Änderungen gegeben.

Bürgermeister Helmut Himmler hat sich vergewissert und ist fest davon überzeugt, dass die Satzung einer Normenkontrollentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2017 entspricht (AZ 4 N 16.461). Das Gericht hatte die Informationsfreiheitssatzung der Gemeinde Inzell insgesamt für unwirksam erklärt, weil diese die Offenlegung von personenbezogenen Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erlaube und damit in Grundrechte Betroffener eingreife. Dies ist in der Berger Satzung explizit ausgeschlossen.

Zu dem Normenkontrollverfahren kam es übrigens nicht wegen einer behördlichen oder gerichtlichen Beanstandung – sondern weil ein auswärtiger Bürger mit Geschäftssitz in Inzell die Beschränkung des Informationsrechts auf Einheimische nicht hinnehmen wollte.

Die Frage, ob in Bayern durch den Artikel 36 des Landes-Datenschutzgesetzes die Regelung des Auskunftsrechtes quasi "erschöpft" ist, ließ der Verwaltungsgerichtshof offen und deutete in einem "obiter dictum" lediglich eine bestimmte Rechtsmeinung an. Demnach könnte durch das Datenschutzgesetz sozusagen das Recht der Gemeinden zum Erlass von Informationsfreiheitssatzungen verwirkt sein. Doch genau dies ist nicht entschieden worden. Oder umgekehrt: Der Verwaltungsgerichthof hat diese Frage offen gelassen.

Nach der BayVGH-Entscheidung hat sich Innenminister Joachim Herrmann im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage des SPD-Landtagsabgeordneten Harry Scheuenstuhl geäußert. Nach Auffassung der bayerischen Staatsregierung schließe der Art. 36 des bayerischen Datenschutzgesetzes kommunale Informationsfreiheitssatzungen nicht grundsätzlich aus. Gemeinden könnten solche Satzungen im eigenen Wirkungsbereich laut Gemeindeordnung als Ausfluss der gemeindlichen Organisationshoheit erlassen.

Allerdings dürften die Gemeinden damit nicht in Rechte Dritter oder in Grundrechte eingreifen. Vor der behördlichen Offenlegung müssten personenbezogene Daten (informationelles Selbstbestimmungsrecht)sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt sein. So die Argumentation von Innenminister Herrmann.

WOLF-DIETRICH NAHR

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Links:

Nordbayern.de

BJV-Website

BayVGH-Entscheidung vom 27. Februar 2017
Berger Satzung, Seiten 1 und 2
Berger Satzung, Seiten 3 und 4